Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Alpinestone Wealth Management AG
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, welche die Alpinestone Wealth Management AG (Alpinestone) für ihre Kunden anbietet. Die Parteien können schriftlich von diesen AGB abweichende Regelungen treffen. Diese AGB, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen, bilden die Vertragsgrundlage für die Erbringung von Leistungen der Alpinestone gegenüber dem Kunden.
Diese AGB können von der Alpinestone jederzeit angepasst werden. Sofern der Kunde die neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung ablehnt, gelten sie als genehmigt.
2. Umfang und Ausführung der Leistung
2.1 Allgemeines
Die Alpinestone erfüllt die Leistung sorgfältig und fachkundig im Rahmen der vom Kunden mitgeteilten Informationen, erteilten Vorgaben sowie auf der Grundlage der eigenen Erfahrung.
Die Abgrenzung der Leistungspflichten zwischen Alpinestone und dem Kunden ergibt sich, soweit für eine Leistung definiert, aus der «Aufgabenabgrenzung», die einen integrierenden Bestandteil dieser AGB bildet.
Die Instruktionen des Kunden haben in schriftlicher Form oder per E-Mail zu erfolgen. Alpinestone darf in dringenden Fällen auch ohne besondere Weisung des Kunden handeln und hat sich dabei am vermutlichen Kundeninteresse zu orientieren. In einem solchen Fall ist der Kunde unverzüglich zu informieren.
Die Alpinestone ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags oder einzelner Teile davon nach freiem Ermessen Gruppengesellschaften einzusetzen; sowie die gesamte oder einen Teil der Durchführung des Vertrags an (externe) Dritte zu übertragen.
2.2 Alleinige Führung der Buchhaltung
(1) Soweit Alpinestone die Führung der Finanz- oder Lohnbuchhaltung übernimmt, wird Alpinestone als alleinige Buchhalterin des Kunden tätig. Alpinestone erfasst, kontiert, stimmt ab und verbucht die Geschäftsfälle im hierfür massgeblichen Buchhaltungssystem; der Kunde räumt Alpinestone die dazu erforderlichen Super-Admin-Zugriffsrechte im Buchhaltungssystem ein.
(2) Während der Mandatsdauer nimmt der Kunde in der von Alpinestone geführten Finanzbuchhaltung keine eigenen Eingriffe vor und beauftragt hiermit auch keine Dritten; dies gilt insbesondere für das Hauptbuch, die Kontierung, Abstimmungen sowie Abschluss- und Korrekturbuchungen. Der Kunde ändert namentlich den von Alpinestone definierten Kontenplan nicht; er erstellt, ändert oder löscht keine Konten. Unberührt bleiben die dem Kunden nach der «Aufgabenabgrenzung» zugewiesenen operativen Tätigkeiten; insbesondere ist der Kunde berechtigt, im Buchhaltungssystem Rechnungen zu erstellen.
(3) Übernimmt Alpinestone die Lohnbuchhaltung, so wird diese ausschliesslich von Alpinestone geführt; Alpinestone erfasst sämtliche für die Lohnbuchhaltung relevanten Daten. Der Kunde nimmt in der Lohnbuchhaltung keine eigenen Erfassungen, Änderungen oder Buchungen vor und beauftragt hiermit auch keine Dritten; seine Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung der erforderlichen Grundlagen nach Ziff. 3 bleibt vorbehalten. Die Rechtsfolgen von Eingriffen in die Finanz- oder Lohnbuchhaltung richten sich nach Ziff. 2.3.
2.3 Rechtsfolgen bei Eingriffen und mangelnder Mitwirkung
(1) Haben der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte entgegen Ziff. 2.2 in die von Alpinestone geführte Finanz- oder Lohnbuchhaltung eingegriffen, oder erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Ziff. 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist Alpinestone, nach ihrer Wahl und ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableiten kann, berechtigt:
a) den dadurch verursachten Mehraufwand, einschliesslich einer erneuten Bearbeitung, Prüfung oder Abstimmung der Buchhaltung, nach Massgabe der «Preise für Zusatzaufwendungen» in Rechnung zu stellen;
b) termingebundene Leistungen angemessen aufzuschieben; und/oder
c) das Mandat jederzeit zu kündigen.
(2) Bei einer Kündigung nach Abs. 1 lit. c werden bereits bezahlte oder in Rechnung gestellte Honorare, insbesondere Leistungspauschalen, nicht zurückerstattet und bleiben geschuldet.
(3) Verzögerungen, Mehrkosten oder Mängel, die auf solche Eingriffe oder auf mangelnde Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden. Insoweit besteht keine Gewährleistung bzw. kein Nachbesserungsanspruch nach Ziff. 9; Alpinestone gerät nicht in Verzug und haftet nicht für die daraus entstehenden Folgen.
2.4 Ausführungsfristen
Alpinestone führt die Arbeiten spätestens innerhalb der gesetzlichen Fristen aus.
Die laufende Buchhaltung wird jeweils bis spätestens Ende des Folgemonats erstellt, sofern alle Unterlagen und Informationen, die der Kunde liefern muss, vollständig und rechtzeitig vorliegen (Ziff. 3).
Jahresabschlüsse werden in der Regel spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende erstellt.
3. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass Alpinestone während der ganzen Vertragsdauer die erforderlichen, kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Der Kunde übermittelt Alpinestone die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Freigaben unaufgefordert, vollständig und innert der von Alpinestone angesetzten oder vereinbarten Frist. Werden Belege nicht innert Frist übermittelt, so ist Alpinestone berechtigt, Buchungen ohne Beleg (und damit ohne Verbuchung der MWST) vorzunehmen. Die Übermittlung hat in der von Alpinestone bezeichneten Form und über den von Alpinestone bezeichneten Kommunikationskanal zu erfolgen. Alpinestone darf davon ausgehen, dass die gelieferten Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und gesetzmässig sind.
Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, richten sich die Rechtsfolgen nach Ziff. 2.3.
4. Kommunikation
Mit der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse oder Verwendung von irgendwelchen anderen elektronischen Kollaborationslattformen stimmt der Kunde der Kommunikation mit Alpinestone mit solchen Kommunikationsmitteln zu und er trägt sämtliche damit verbundene Risiken, wie das unrechtmässige Eindringen oder Schädigungen durch Viren oder unberechtigte Dritte. Die Alpinestone lehnt jede Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von E-Mail und/oder anderen Kommunikationsmitteln sowie Kollaborationsplattformen ab.
5. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Daten, die sie im Rahmen der Vertragserfüllung erlangt haben vertraulich zu behandeln. Vertraulich sind besonders die finanziellen Verhältnisse des Kunden, Kundendaten, Arbeits- und Prozessabläufe. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vor. Die Verschwiegenheitspflicht gilt ohne Einschränkung ausser, es liege eine schriftliche oder E-Mail-Entbindung von dieser Pflicht vor oder es bestehe eine behördliche / gerichtliche Pflicht zur Offenlegung von Informationen.
6. Nutzungsrechte
Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an allen durch die Alpinestone erstellten Unterlagen oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten Know-hows verbleiben bei Alpinestone.
Die Alpinestone räumt dem Kunden jeweils ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen einschliesslich des jeweils dazugehörigen Know-hows ein.
Alpinestone darf den Kunden in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Alpinestone ist zur Nennung nicht verpflichtet.
7. Honorar und Auslagen
Das Honorar von Alpinestone basiert auf der vereinbarten Leistungspauschale oder den anwendbaren Stundensätzen bzw. Tarifen der «Preise für Zusatzaufwendungen».
Die Leistungspauschale beruht auf der Schätzung der künftig im Rahmen der Aufgabe notwendigerweise anfallenden revolvierenden Arbeiten (Anzahl Transaktionen, Anzahl Mitarbeiter) und setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Kunden angegebenen Daten dar. Werden die zugrundeliegenden Parameter für die Leistungspauschale überschritten, wird der Zusatzaufwand gemäss «Preise für Zusatzaufwendungen» verrechnet.
Zieht die Alpinestone in Absprache mit dem Kunden Dritte zur Erbringen einer Leistung bei, verpflichtet sich der Kunde, die anfallenden Auslagen / Spesen zu begleichen.
8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Honorarrechnungen von Alpinestone sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Die Alpinestone hat jederzeit das Recht, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. Die Alpinestone behält sich vor, ihre Dienstleistungen einzustellen oder das Mandat niederzulegen, falls die Rechnung nicht am Fälligkeitsdatum beglichen oder ein Vorschuss nicht geleistet wird.
Bei Zahlungsverzug fallen beim Kunden zusätzliche Mahngebühren von jeweils CHF 50.- pro Mahnung an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300.-. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges, schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5%. Das Verrechnungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
9. Haftung
Bei sorgfaltswidriger oder mangelhafter Vertragserfüllung ist die Alpinestone jederzeit berechtigt, eine einwandfreie Leistung nachzuholen.
Die Alpinestone haftet für Schäden im gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Rahmen, namentlich bei rechtswidriger Absicht oder Grobfahrlässigkeit. Für die einfache (leichte) fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtung ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal die Höhe der Summe der für den betroffenen Auftrag in den letzten 12 Monaten geschuldeten Honorare (exkl. MWST) für den betroffenen Auftrag beschränkt.
10. Kündigung
Jede Partei kann den Vertrag schriftlich oder per E-Mail mit unmittelbarer Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich kündigen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, so ist die zurücktretende Partei zum Ersatz des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
Bei einer Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen bzw. Auslangen / Spesen durch den Kunden zu vergüten. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt die Alpinestone dem Kunden dessen Unterlagen und Daten in zu vereinbarender Form zur Verfügung. Die entsprechenden Leistungen der Alpinestone sind kostenpflichtig. Die Alpinestone ist zwecks Dokumentation ihrer erbrachten Leistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien von Unterlagen und Daten des Kunden zu behalten.
Während der Dauer dieses Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Abschluss der Beratungsleistungen ist es dem Kunden untersagt Mitarbeiter von Alpinestone einzustellen oder anzuwerben. Bei einem Verstoss gegen diese Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 25’000.- zu zahlen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Alpinestone. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
Alpinestone Wealth Management AG · Baarerstrasse 75 · 6300 Zug · UID CHE-138.088.386